Artikel Nr.: 6960
1. Beschreibung:
Altlack-Politur frischt den Lack von Fahrzeugen auf und verleiht ihm dauerhaften Schutz und anhaltenden
Glanz. Altlack-Politur lässt sich mühelos und streifenfrei auspolieren; dabei werden Teerreste entfernt und
leichte Kratzer auspoliert.
2. Anwendung:
Altlack-Politur wurde speziell entwickelt für strapazierte Fahrzeuglacke, die z.B. durch Sonnenlicht oder
vielfaches Waschen in Waschstraßen ausgeblichen sind. Sie kann auf allen Lackarten und -farben sowie auf
Chromteilen eingesetzt werden. Der Lack wird durch die Verwendung von Altlack-Politur aufgehellt und
bekommt seine ursprüngliche Farbe zurück. Altlack-Politur lässt sich maschinell mit einer Poliermaschine
aber auch manuell verarbeiten.
3. Gebrauchsanweisung:
Maschinell:
Altlack-Politur auf den Pad der Poliermaschine verteilen. Bei ausgeschalteter Maschine die Altlack-Politur auf dem Lack gleichmäßig verteilen. Dann die Maschine einschalten und den Lack auspolieren. Um einen
Hochglanzeffekt zu erzielen, abschließend mit dem Polierpad ( Lammfellpad ) oder mit einem weichen
Putztuch aufpolieren.
Manuell:
Altlack-Politur mit einem sauberen Putztuch oder Putzwatte in kreisenden Bewegungen auf der
Lackoberfläche gleichmäßig verteilen und während des Trocknens auspolieren. Um einen Hochglanzeffekt zu erzielen, abschließend mit einem sauberen Putztuch aufpolieren.
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Gefahr
H372-Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (Zentrales Nervensystem).
P260-Dampf oder Aerosol nicht einatmen.
P314-Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Lösungsmittelnaphtha (Erdöl), mittlere aliphatische
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung
(EG) 1907/2006.
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006.
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %
aliphatische Kohlenwasserstoffe
Duftstoffe
2-BROMO-2-NITROPROPANE-1,3-DIOL
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