1. Anwendung:
Geeignet für jeden Lack (außer nachlackierten Metalliclacken). Kunststoff, Gummi, Chromteile, Glas usw.
werden nicht angegriffen. Anwendung: Fahrzeug mit kaltem Wasser abspülen. Flugrostentferner auf den
nassen Lack auftragen, je nach Verschmutzungsgrad 10-20 Minuten einwirken lassen, mit einem Schwamm
nacharbeiten und mit viel Wasser gut abspülen. Nicht auf erwärmte Lackflächen auftragen und nicht bei
Sonneneinwirkung anwenden. Nicht antrocknen lassen. Probereinigung wird empfohlen.
(Herstelleranweisung beachten). - Enthält keinerlei organisch gebundene Halogenverbindungen. - Enthält Phosphorsäure (20-25%), organische Säuren, anionische und nichtionische Tenside, Hilfsstoffe.
- Reizt die Augen und die Haut. - Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. - Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
2. Produktdaten:
Aussehen: farblos, flüssig
Geruch: schwach, arttypisch pH-Wert: 1,7
Flammpunkt: entfällt
Dichte: 1,11 g/cm3
VbF: entfällt
WHG: Wassergefährdungsklasse WGK 1 (Selbsteinstufung) schwach wassergefährdend
Haltbarkeit: Ungeöffnet mind. 5 Jahre
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Achtung
H319-Verursacht schwere Augenreizung. H315-Verursacht Hautreizungen. H290-Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
P280-Schutzhandschuhe und Augen-/Gesichtsschutz tragen.
P302+P352-BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P305+P351+P338-BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P314-Bei
Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P390-Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung
(EG) 1907/2006.
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006.
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %
Phosphate
unter 5 %
nichtionische Tenside
anionische Tenside
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