1. Technologie:
• Breitstrahlzerstäubung (Spritzbild analog Lackierpistole)
• hohe Lackausbringmenge
• konstanter Zerstäuberdruck (bis zur kompletten Entleerung der Dose)
• professionelles Lackierergebnis
2. Produkt:
• universell einsetzbare Dickschichtgrundierung für zahlreiche Untergründe
• wie Stahl, verzinkter Stahl sowie diverse Kunststoffe
• sehr hohes Füll- und Standvermögen: ca. 45 μm Trockenfilmschichtdicke
• können pro Spritzgang erreicht werden • gute Schleifbarkeit
• aromatenfrei
3. Anwendungsbereich:
Empfohlen für: Spot Repair und Teile-Lackierung
Geeignete Untergründe: Stahl, verzinkter Stahl, diverse Kunststoffe (PVC, PPO/PA, ABS, PC/PBT),
Holz, ausgehärtete 2K Spachtel
nicht geeignet für Kunststoffuntergründe aus PE, PP, PP-Blends (z.B.
PP/EPDM) und Polystrol (z.B. Styropor)
nicht geeignet für Aluminiumuntergründe.
Aluminiumuntergründe z.B. mit FÖRCH
1K Multiprimer / Grundierfüller
vorgrundieren.
Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Gefahr
H319-Verursacht schwere Augenreizung. H336-Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H222-Extrem entzündbares Aerosol.
H229-Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211-Nicht gegen
offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251-Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. P261-Einatmen von
Dampf oder Aerosol vermeiden. P280-Augenschutz tragen.
P312-Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
P410+P412-Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen.
EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
Ethylacetat
n-Butylacetat
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung
(EG) 1907/2006.
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006.