1. Anwendungsgebiete:
Der Unterbodenschutz ist besonders geeignet für Fahrzeugunterböden, Radkästen, Frontspoiler, Schweller,
Wagentüren, Kanten, Nahtstellen, Heckpartien, Motorhauben, Kofferraumdeckel usw.
2. Eigenschaften:
Nach Durchtrocknung ergibt die Beschichtung einen dauerhaft elastischen, haftsicheren Schutzbelag mit
hohem Abriebwiderstand. Unterbodenschutz-Spray schützt zuverlässig vor Steinschlag und Korrosion.
Weitere Eigenschaften sind:
Saubere und leichte Verarbeitung innen und außen Nicht tropfend - kein Spritznebel Schnelltrocknend (Durchtrocknung nach 3-4 Stunden bei 600mμ und 20°C)
Gute Standfestigkeit
Salz- und wasserbeständig sowie abriebfest Temperaturbeständig von –25°C bis + 80°C
Ungeöffnet mind. 2 Jahre haltbar.
3. Verarbeitung:
Optimale Verarbeitungstemperatur 16°C-25°C. Dose mindestens 2 Minuten ab hörbarem Anschlag der
Mischkugeln schütteln. Die zu behandelnden Teile müssen sauber, trocken und frei von Fett, Öl und Rost
sein. Unterbodenschutz aus einem Abstand von 25-30 cm in möglichst gleichmäßiger Schichtstärke
aufsprühen. Motoren-, Bremsen- und Auspuffteile sowie bewegliche Teile nicht besprühen.
Zum Auftragen wird eine
Saugpistole benötigt.
Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Achtung
H226-Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H336-Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H412-Schädlich für Wasserorganismen,
mit langfristiger Wirkung.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P261-Einatmen
von Dampf oder Aerosol vermeiden.
P312-Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Kohlenwasserstoffe, C9, Aromaten
Kohlenwasserstoffe, C9-C10, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <2% Aromaten
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung
(EG) 1907/2006.
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006.
Trinkwassergefährdung bereits beim Auslaufen geringer Mengen.